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Wohnungseigentumsrecht: Stimmrecht während der Zwangsverwaltung

Ist die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum angeordnet, so ist alleine der Zwangsverwalter berechtigt, an Eigentümerversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Auch das Anfechtungsrecht geht auf den Zwangsverwalter über, so das LG Berlin.
Kommentar
Die Entscheidung setzt sich mit der durchaus streitigen Problematik des Stimmrechts und der Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen bei angeordneter Zwangsverwaltung ausführlich auseinander und kommt zu dem oben genannten Ergebnis. Entgegen dem Landgericht Berlin wird teilweise jedoch vertreten, dass das Stimmrecht vom Gegenstand der Beschlussfassung abhängen soll. Bestimmte Beschlussgegenstände fielen nicht in den Aufgabenbereich des Zwangsverwalters, der nur für die wirtschaftliche Verwertung des Objekts zuständig sei. Bei Beschlussgegenständen, die z. B. die Substanz des Gebäudes oder das Grundverhältnis der Wohnungseigentümer betreffen, soll das Stimmrecht beim Eigentümer bleiben. Dem sind die Berliner Richter mit der Mehrheit der Stimmen in der Literatur zu Recht entgegen getreten. Würde man das Stimmrecht unterteilen, so wären WEG-Verwalter bei jeder Beschlussfassung vor die Frage gestellt, zu welchem Gegenstand nun der Zwangsverwalter und zu welchem Gegenstand der Eigentümer abstimmen darf. Außerdem müssten beide zur Eigentümerversammlung eingeladen werden. Das alles ist in der Praxis nicht handhabbar und würde weitere Anfechtungsrisiken nach sich ziehen.
Autor: Susanne Tank

Fundstelle: LG Berlin, Beschluss vom 19. September 2008, 85 T 404/07, ZMR 2009, 474 ff.


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