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Grundstücksrecht: Erhaltungspflichten des Nießbrauchers

Bei einem Nießbrauchsrecht kann grundsätzlich vereinbart werden, dass der Nießbraucher, abweichend vom gesetzlichen Grundfall, die belastete Sache nicht nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, sondern auch in ihrem Kapitalwert zu erhalten hat. In diesem Fall treffen den Nießbraucher sämtliche Erhaltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude. Im entschiedenen Fall hatte der Vater auf seine Tochter ein Gewerbegrundstück übertragen und seiner Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht mit der Maßgabe eingeräumt, dass diese auch die außergewöhnlichen Verwendungen auf die Gebäude zu tragen habe. Nachdem die Mutter über die Jahre einen hohen fünfstelligen Betrag für die Sanierung und Instandhaltung der Gebäude aufgewandt hatte, verlangte sie die Kosten von ihrer Tochter erstattet, unterlag jedoch vor dem BGH.
Kommentar
Das Nießbrauchsrecht berechtigt den Begünstigten, die gesamten Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Übertragen die Eltern in vorweggenommener Erbfolge Grundbesitz auf ihre Kinder, so behalten sie sich vielfach den Nießbrauch vor, um weiterhin z.B. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zu erhalten. Nach dem gesetzlichen Grundfall muss der Nießbraucher nur die gewöhnliche Unterhaltung der Sache vornehmen. Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Oftmals wird jedoch im Rahmen der Bestellung des Nießbrauchs eine abweichende Regelung getroffen, zumal dem Nießbraucher ja alle Einkünfte aus dem Grundbesitz zustehen. Hat danach der Nießbraucher auch für die allgemeine Verschlechterung der Sache einzustehen, muss er im Zweifel auch das durch Zeitablauf abgenutzte Dach erneuern, um den eingetretenen Wertverlust der Sache auszugleichen. Bei der Bestellung eines Nießbrauchsrechts sollten sich die Beteiligten vorher Gedanken machen, wer welche Kosten in Zukunft tragen soll, damit man weiß, welche Belastungen wen in Zukunft treffen.
Autor: Matthias Steinke

Fundstelle: BGH, Urteil vom 23. Januar 2009, V ZR 197/06 - www.bundesgerichtshof.de

 

 

 


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