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Bau- und Architektenrecht: Kita in besonders geschütztem Wohngebiet

Kindertageseinrichtungen sind in besonders geschützten Wohngebieten nur mit erheblichen Einschränkungen zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg. Im entschiedenen Fall sollte eine Kindertagesstätte in einem Gebiet errichtet werden, für welches der Bebauungsplan ein Wohngebiet festsetzt, in welchem jegliche Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften verboten sind. Das Gericht führte aus, dass eine Kita den Kindern nicht zum Wohnen diene, sondern ein Unterfall einer Anlage für soziale Zwecke sei. Bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Wohnbedürfnisse“ wäre allenfalls eine „kleine“, „nicht störende“ Kita zulässig, wovon man bei einer Einrichtung mit 32 Plätzen nicht mehr sprechen könne.
Kommentar
Der schwierigen Abwägungsentscheidung zwischen der Ruhe der Anwohner und einer ortsnahen Kinderbetreuung nähert sich das Gericht über mehrere Aspekte. Eingestellt wurden die vorhandene und die festgesetzte Bebauung, welcher Kinderlärm üblicherweise von den normalen Wohngrundstücken ausgeht, welche Größe ein nicht störender Beherbergungsbetrieb haben dürfte und mit welchem zusätzlichen (Kraftfahrzeug-) Verkehr zu rechnen wäre. Das Ergebnis, dass eine Kindertagesstätte mit 32 Plätzen nicht mehr klein ist, ist damit auf nachvollziehbare Weise zustande gekommen. Eine kinderfreundliche Stadtplanung sollte somit am ehesten bei der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen berücksichtigt werden. Im Baugenehmigungsverfahren sind dem jedenfalls erhebliche Grenzen gesetzt.
Autor: Matthias Steinke

Fundstelle: Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 20. April 2009, 9 E 3464/08

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