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Allgemeines Recht: Hinweispflicht des Verkäufers beim Mietpoolbeitritt

Empfiehlt der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Beitritt zu einem Mietpool, muss er den Käufer nicht über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären, so der BGH.
Der Verkäufer darf jedoch kein unzutreffendes, positives Bild der Ertragserwartungen geben. Er muss über Risiken aufklären, die mit dem Beitritt zu dem Mietpool verbunden sind. Dazu zählen insbesondere die Auswirkungen von möglichem Wohnungsleerstand und die Erklärung über die Funktionsweise des Mietpools. Dabei ist auf Möglichkeit leerstehender Wohnungen anderer Mietpoolmitglieder hinzuweisen sowie auf den damit verbundenen Nachteil, dass die Mietpoolmitglieder hier anteilig das Mietausfallrisiko tragen müssen, was zu einer Verringerung des Mietertrags führen kann.
Auf die weitergehende Möglichkeit, dass der Mietpool in Folge einer bei Vertragsschluss nicht absehbaren Entwicklung "nur um den Preis von Unterdeckungen in der Lage ist, den berechneten Mietertrag auszuschütten", muss der Verkäufer dagegen nicht hinweisen. Dieses Risiko trägt der Käufer.

Praxistipp

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die Anforderungen an die Aufklärungspflicht von Verkäufern klar, die einem Käufer dazu raten, einem Mietpool beizutreten. In diesem Fall sind neben den Vorteilen des Mietpools ausdrücklich auch die Nachteile zu erläutern. Zu Beweiszwecken sollte dies am besten schriftlich erfolgen. Genügt der Verkäufer dieser Pflicht, kann eine spätere defizitäre Entwicklung des Mietpools, jedenfalls wenn sie bei Vertragsschluss für den Verkäufer nicht absehbar war, nicht zu Schadensersatzansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer führen.

Datum: 10.09.08

Autor: Susanne Tank

Fundstelle: BGH, Urteil vom 18. Juli 2008, V ZR 71/07 - www.bundesgerichtshof.de


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