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Vertrag, Kaufpreis, Beurkundungen



Was ist die Beurkundung; notarielle Beurkundung?

Nicht nur der Grundstückskaufvertrag, sondern auch der Bauträgervertrag, die Bestellung eines Erbbaurechts sowie die Einräumung von Wohnungseigentum bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar ist verpflichtet, die am Vertrag Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Urkunde wiederzugeben.

Was ist ein Kaufvertrag; Immobilienkaufvertrag? Der Kaufvertrag vor dem Notar ist stark standardisiert und sollte die aufgeführten Essentials enthalten. Der Notar erklärt beiden Seiten das (hoffentlich) vorab zugeschickte Vertragswerk in mündlicher Form und zwar von Anfang bis Ende. Er beantwortet auch Fragen.

Vollständiges Erscheinen ist notwendig, das gilt insbesondere, wenn beide Ehepartner Käufer oder Verkäufer zugleich sind. Man kann auch einen Vertreter mit beglaubigter Vollmacht entsenden, aber das ist nur empfehlenswert, wenn man sich gut in Sachen Kaufvertrag auskennt.

Tipp:
Eine später nachgereichte Vollmachtsbestätigung für nicht Erschienene der Gegenseite sollte man ablehnen, denn sie ist gebührenpflichtig, besser ist es dann, die Gebührenerbringung vertraglich der Gegenseite zuzuschreiben.

Kaufobjekt:
Zunächst werden Angaben zu Grundbesitzern anhand des Grundbuches vorgenommen. Darin werden alle eingetragenen Grundschulden, Grundpfandrechte Dritter oder der Vertragsparteien genannt. Außerdem werden Wegerechte oder Ähnliches, die für Nachbarn und Dritte gelten erwähnt.

Bei Eigentumswohnungen werden an dieser Stelle die Einzelheiten der Teilungserklärung detailliert erwähnt. (Miteigentumsanteil, Sondernutzungsrechte). Darüber hinaus werden zusätzliche Baumaßnahmen, die im Vertrag stehen, erwähnt.

Wenn die Vertragspartner vereinbart haben, dass der Verkäufer Renovierungsarbeiten oder Fertigstellungsarbeiten zu leisten hat, muss dies im Kaufvertrag erwähnt werden und zwar mit Bezugstermin.

Strafen:
Der Vertrag sollte auch Konventionalstrafen für den Verkäufer nennen, die er zu entrichten hat, wenn der genannte Bezugstermin nicht eingehalten werden kann.

Kaufpreis:
Bei noch nicht fertig gestellten Bauobjekten sollte ein Festpreis für die Fertigstellung vereinbart werden, der alle Kosten enthält, nämlich auch die Kosten bis zur schlüsselfertigen Übergabe. Sonst besteht die Gefahr, dass vom Verkäufer Zusatzgebühren nachgereicht werden.
 

 

 


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