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Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses



Nach § 535 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Es handelt sich hierbei um eine Hauptpflicht aus dem Mietverhältnis.

Der Mietzins für die jeweilige Mietsache ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 556 b. BGB zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnittes (in der Regel monatlich), spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen.

Ein Samstag ist ein Werktag. Fällt jedoch der 03. Tag eines Monats auf einen Samstag oder Sonntag gilt der Montag als Fälligkeitstag. Bei einem Feiertag gilt mit Ausnahme davon, dass es sich um einen Samstag (oder Sonntag) handelt, der darauf folgende Werktag als Fälligkeitstag.

Zahlung der Miete bedeutet, dass diese bis zum 3. Werktag beim Vermieter eingegangen seien muss. Ein Verschulden der Bank muss der Mieter gegenüber dem Vermieter gegen sich gelten lassen. Eine Verspätete Ausführung eines Überweisungsauftrages durch die Bank kann einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben.

Der Mieter gerät daher am 4. Werktag des Monats mit der Mietzahlung in Verzug ohne das es einer besonderen Mahnung oder Aufforderung bedarf.

Ab dem 4. Werktag werden für den Mieter von  Wohnraum Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Bei Gewerbemietverhältnissen, in denen Mieter und Vermieter Unternehmer sind, werden ab dem 4. Werktag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fällig.

 

 

 


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